Die Notwendigkeit systematischer Berichterstattung
§ 9b SGB VIII verpflichtet zur Aktenaufbewahrung und Einsichtnahme. Grandparenting bietet dazu passende neue Hilfeansätze. Beides zusammengedacht eröffnet neue Wege für eine lernende Jugendhilfe.
Mit dem neuen § 9b SGB VIII wird die Akteneinsicht im Kontext von Erziehungshilfe-, Heim- und Vormundschaftsleistungen nicht nur neu geregelt, sondern rechtlich erstmals verbindlich auf eine eigenständige Grundlage gestellt. Hintergrund ist das Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen, das zum 1. Juli 2025 in Kraft tritt. Damit erhalten betroffene Personen künftig einen klaren Anspruch auf Einsicht in ihre Jugendhilfeakten, sofern ein berechtigtes Interesse besteht. Diese Regelung ist eingebettet in ein umfassendes Reformpaket, das sowohl Aufarbeitung ermöglichen als auch zukünftige Hilfeprozesse qualitativ verbessern soll. Für Einrichtungen und Dienste der Kinder- und Jugendhilfe eröffnet sich damit nicht nur eine neue Rechtslage, sondern auch eine fachlich bedeutsame Chance zur Weiterentwicklung.
Zugleich wächst der Bedarf an niedrigschwelligen, beziehungsorientierten Unterstützungskonzepten, die Familien frühzeitig stabilisieren können. In diesem Kontext rückt das Modell des Grandparenting zunehmend in den fachlichen Fokus. Es handelt sich dabei um ein familienanaloges Setting, in dem junge Eltern gemeinsam mit ihren Kindern in eine Pflegefamilie oder ein betreutes Familiensystem aufgenommen werden. Die Pflegepersonen übernehmen dabei keine elterliche Verantwortung, sondern agieren – professionell begleitet – in einer großelternähnlichen Rolle. Sie bieten emotionale Sicherheit, alltagspraktische Unterstützung und ermöglichen zugleich eine schrittweise Entwicklung elterlicher Kompetenzen unter realitätsnahen Bedingungen.
Gerade aus der Rückschau auf problematische Hilfeverläufe, wie sie künftig durch die systematische Auswertung archivierter Jugendhilfeakten nach § 9b sichtbar werden, lassen sich wiederkehrende Risikofaktoren erkennen. Dazu zählen instabile Hilfeverläufe mit häufigen Wechseln, mangelnde Passung zwischen Hilfebedarf und Hilfeform oder das wiederholte Scheitern klassischer ambulanter Settings bei hochbelasteten Familien. Grandparenting bietet hier einen möglichen Gegenentwurf: keine punktuelle Intervention, sondern ein ko-konstruktiver Alltag auf Zeit, in dem Lernen durch Beziehung möglich wird.
Mit der neuen gesetzlichen Pflicht zur Aktenaufbewahrung über 70 Jahre hinaus und dem damit einhergehenden Einsichtsrecht auch in sehr weit zurückliegende Hilfen entsteht eine dokumentierte Wissensbasis über vergangene Versorgungs- und Schutzverläufe. Die Analyse dieser Daten ermöglicht eine fachliche Rückkopplung in die konzeptionelle Weiterentwicklung heutiger Angebote. Einrichtungen, die Grandparenting anbieten oder erwägen, können so systematisch prüfen, ob und wie solche Settings in der Vergangenheit hilfreich gewesen wären und an welchen Stellen sie gezielt in bestehende Hilfeplanprozesse eingebunden werden sollten.
Besonders relevant ist in diesem Zusammenhang die Ausweitung der Pflicht zur Aktenaufbewahrung auch auf freie Träger, sofern sie im Rahmen von Vereinbarungen tatsächlich Leistungen erbracht haben. Diese Erweiterung, die in § 9b Abs. 2 SGB VIII geregelt ist, verpflichtet auch Träger mit einem unmittelbaren Bezug zur Leistungserbringung – wie z. B. Grandparenting-Familien im Rahmen eines Kooperationsmodells – zur aktiven Mitwirkung bei der Aufarbeitung. Es entsteht somit ein direktes Interesse, diese Unterstützungsform qualitativ und dokumentationsfähig zu entwickeln. Nicht zuletzt, um im Fall einer späteren Akteneinsicht nachvollziehbar darlegen zu können, wie die Hilfe strukturiert war, welche fachlichen Leitlinien galten und inwiefern Schutz und Entwicklung tatsächlich gewährleistet wurden.
Der rechtliche Rahmen wird ergänzt durch die neu eingeführte Pflicht zur qualifizierten Begleitung der Akteneinsicht, sofern dies nicht ausdrücklich von der berechtigten Person abgelehnt wird. Auch das verweist auf einen Paradigmenwechsel: Aufarbeitung wird nicht mehr als rein individuelles Anliegen verstanden, sondern als gemeinsamer Reflexionsprozess mit professioneller Unterstützung. Für die Fachpraxis bedeutet das, dass sie sich nicht nur auf die formale Umsetzung vorbereiten muss, sondern auch auf die inhaltliche Auseinandersetzung mit Fragen wie: Was ist aus unseren Hilfen geworden? Wo hätten alternative Modelle wie Grandparenting möglicherweise zu besseren Ergebnissen geführt?
Damit diese Fragen nicht im luftleeren Raum stehen, braucht es eine fachlich fundierte Analysebasis. Die neuen wissenschaftlichen Evaluationspflichten gemäß § 79a SGB VIII – ebenfalls Teil des Reformpakets – unterstreichen die Bedeutung empirischer Rückmeldungen. Einrichtungen, die Grandparenting-ähnliche Konzepte anbieten, sollten diese deshalb nicht nur als „pädagogische Innovation“, sondern als messbare und dokumentierbare Hilfeform begreifen. Standardisierte Qualitätskriterien, klare Dokumentationsstrukturen und eine systematische Verankerung in die Hilfeplanung sind hierfür zentrale Voraussetzungen.
Im Ergebnis zeigt sich, dass Grandparenting und § 9b SGB VIII mehr verbindet als zunächst erkennbar ist. Beide setzen auf Nähe, auf Verlässlichkeit, auf eine intensive Auseinandersetzung mit Biografie und Beziehung. Während § 9b das Fundament für eine kritische Rückschau schafft, bietet Grandparenting eine Perspektive für gelingendere Zukunft. Einrichtungen und Dienste der Kinder- und Jugendhilfe sind gut beraten, diese Schnittstelle ernst zu nehmen, nicht nur als fachliche Option, sondern als Beitrag zu einer lernenden, sich weiterentwickelnden Jugendhilfe, die aus der Vergangenheit klüger wird und gleichzeitig mutig neue Wege geht.
Einrichtungen und Dienste, die keine eigene Lösung für die langfristige Aktenaufbewahrung und die gesetzeskonforme Bearbeitung von Akteneinsichtsanträgen vorhalten können oder möchten, finden mit www.fallaktenarchiv.de eine praxiserprobte und datenschutzkonforme Möglichkeit zur Auslagerung. Das Angebot richtet sich insbesondere an freie Träger und unterstützt bei der revisionssicheren Archivierung sowie bei der Umsetzung der Pflichten nach § 9b SGB VIII, technisch, rechtlich und organisatorisch auf dem neuesten Stand.