Grandparenting® und die steuerliche Behandlung von Pflegegeld
Das Bundesfinanzministerium hat hierzu im Jahr 2021 klare Vorgaben gemacht. Demnach gilt: Pflegegeld, Beihilfen und Zuschüsse, die im Rahmen von Vollzeitpflege gezahlt werden, sind steuerfreie Beihilfen nach § 3 Nr. 11 EStG. Sie sollen unmittelbar die Erziehung fördern und entlasten die Pflegepersonen von den Kosten für Ernährung, Kleidung, Wohnen, Betreuung und pädagogische Begleitung. Für Menschen, die sich im Rahmen des Grandparenting® engagieren, bedeutet dies eine deutliche Vereinfachung, denn sie müssen diese Zahlungen in der Regel nicht versteuern.
Wichtig ist jedoch die Abgrenzung zwischen erwerbsmäßiger und nicht erwerbsmäßiger Pflege. Während die Betreuung von bis zu sechs Kindern steuerfrei bleibt, wird bei einer höheren Zahl an aufgenommenen Kindern automatisch eine Erwerbstätigkeit vermutet. Damit würden die Zahlungen steuerpflichtig, weil sie dann als Einkommen aus einer beruflichen Tätigkeit gewertet werden. Auch besondere Qualifikationen oder erhöhte Pflegegelder, wie sie in speziellen Situationen gewährt werden, führen nicht automatisch zu einer Steuerpflicht – solange die Pflege im Kern dem familiären Charakter entspricht.
Eine Ausnahme stellen Bereitschaftsgelder oder sogenannte Platzhaltekosten dar. Diese werden gezahlt, wenn Pflegepersonen für den Notfall bereitstehen, auch wenn gerade kein Kind aufgenommen ist. Da diese Zahlungen nicht direkt der Erziehung dienen, gelten sie steuerlich nicht als Beihilfe, sondern als Einkommen und sind somit steuerpflichtig. Gleiches gilt, wenn Kinder oder Jugendliche im Rahmen einer betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII untergebracht sind, bei der regelmäßig besonders qualifizierte Fachkräfte erwerbsmäßig tätig sind.
Für das Grandparenting®-Modell ist insbesondere relevant, dass auch dann Steuerfreiheit besteht, wenn die Zahlungen über freie Träger der Jugendhilfe weitergeleitet werden. Voraussetzung ist, dass die Mittel haushaltsrechtlich geprüft und zweckgebunden abgerechnet werden. Damit wird sichergestellt, dass die öffentliche Hand die Verwendung kontrollieren kann. Für Pflegepersonen heißt das: Solange die Gelder für ein bestimmtes Kind bestimmt und nachweislich zweckgerichtet eingesetzt werden, bleibt die Steuerfreiheit bestehen.
Darüber hinaus sind Erstattungen für Unfallversicherung und Altersvorsorge, die nach § 39 Abs. 4 SGB VIII gezahlt werden, nach § 3 Nr. 9 EStG ebenfalls steuerfrei. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass Pflegepersonen auch sozial abgesichert werden müssen. Besonders bei längeren Pflegeverhältnissen, wie sie im Grandparenting® häufig vorkommen, ist dies eine wichtige flankierende Unterstützung.
Im Mittelpunkt der steuerlichen Bewertung steht immer der Gedanke, dass es sich bei den Zahlungen nicht um ein Entgelt für eine Erwerbstätigkeit handelt, sondern um eine Unterstützung für eine erzieherische Leistung, die einen klaren Schutz- und Förderauftrag hat. Der Staat würdigt damit die besondere Rolle der Pflegepersonen, die durch ihre Erfahrung und Stabilität einen sicheren Rahmen für Kinder schaffen.
Menschen die im Rahmen von Grandparenting® tätig sind, können sich in den allermeisten Fällen darauf verlassen, dass ihre Pflegegelder steuerfrei bleiben. Sie brauchen weder eine aufwendige steuerliche Erfassung noch eine komplizierte Abrechnung vorzunehmen. Gleichzeitig schaffen die Regelungen Rechtssicherheit und vermeiden Unsicherheiten gegenüber dem Finanzamt.
Damit wird nicht nur die wertvolle Arbeit der Pflegepersonen gestärkt, sondern auch ein Signal gesetzt. Familienähnliche und stabile Bindungen sollen nicht durch steuerliche Belastungen erschwert werden. Grandparenting® wird so auch auf finanzieller Ebene unterstützt. Ein wichtiger Beitrag, um Kindern in schwierigen Lebenssituationen langfristige Sicherheit zu bieten.