Wie Gastfamilien beim Grandparenting® mit sensiblen Daten verantwortungsvoll umgehen sollten
Familien, die sich im Rahmen des Grandparenting engagieren, übernehmen eine besondere gesellschaftliche Aufgabe. Sie öffnen ihr Zuhause, um Kinder und deren Eltern in herausfordernden Lebenslagen aufzunehmen, zu begleiten und ihnen zeitlich befristet einen stabilen Rahmen zu bieten. Diese Form der Unterstützung bewegt sich in einem Spannungsfeld zwischen Fürsorge, pädagogischer Verantwortung und rechtlicher Einordnung. Gerade wenn solche Familien eine finanzielle Aufwandsentschädigung oder eine laufende Geldleistung erhalten, stellt sich die Frage, wie diese Leistungen steuerlich zu behandeln sind.
Nach aktueller Rechtslage orientiert sich die steuerliche Bewertung an den Regelungen des Bundesministeriums der Finanzen zur Behandlung von Geldleistungen nach den §§ 32 bis 35 sowie 42 und 42a des SGB VIII. Dort ist festgelegt, dass Zahlungen an Pflegefamilien, die der unmittelbaren Förderung der Erziehung dienen, grundsätzlich als steuerfreie Beihilfen nach § 3 Nummer 11 Einkommensteuergesetz gelten. Diese Regelung umfasst insbesondere das Pflegegeld in der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII sowie vergleichbare Formen der Betreuung, die eine familienähnliche Struktur aufweisen. Entscheidend ist, dass die Betreuung nicht als Erwerbstätigkeit betrieben wird, sondern als Unterstützung zur Erziehung eines oder mehrerer Kinder.
Grandparenting bewegt sich dabei in einer interessanten Zwischenposition. Die aufnehmenden Familien bieten keine klassische Vollzeitpflege an, wie sie im Gesetz beschrieben ist, sondern schaffen einen gemeinsamen Lebensrahmen, in dem Eltern und Kinder zusammenbleiben können. Diese Familien übernehmen Verantwortung, fördern Beziehungen und unterstützen dabei, dass Eltern wieder eigenständig für ihre Kinder sorgen können. Auch wenn diese Konstellation im Gesetz nicht ausdrücklich benannt ist, lässt sie sich sachlich am ehesten den Regelungen zur Vollzeitpflege oder zu besonderen Betreuungsverhältnissen anlehnen, die im Sinne des § 3 Nummer 11 EStG steuerfrei gestellt werden können, sofern die Betreuung nicht erwerbsmäßig betrieben wird.
In der Praxis bedeutet das, dass Zahlungen an Familien im Rahmen des Grandparenting steuerlich wie Beihilfen behandelt werden sollten, wenn sie aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe stammen und der unmittelbaren Förderung der Erziehung dienen. Entscheidend ist, dass die Leistungen nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, sondern als Unterstützung zur Wahrnehmung einer sozialen und pädagogischen Aufgabe verstanden werden. Werden beispielsweise bis zu sechs Kinder oder Familien gleichzeitig betreut, kann laut der geltenden Regelung grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass keine Erwerbstätigkeit vorliegt. Erst bei einer höheren Zahl würde das Finanzamt von einer erwerbsmäßigen Tätigkeit ausgehen.
Auch für die Gastfamilien beim Grandparenting gilt daher, dass sie keine steuerpflichtige Vergütung im klassischen Sinne erhalten, sondern eine Aufwandsentschädigung, die der Sicherstellung des Kindeswohls dient. Diese Gelder decken die materiellen Aufwendungen sowie die Kosten der Erziehung und Betreuung ab. Hinzu kommen gegebenenfalls Beihilfen für besondere Anlässe oder Zuschüsse, etwa zur Unfallversicherung oder Altersvorsorge, die nach § 3 Nummer 9 EStG ebenfalls steuerfrei bleiben.
Wichtig ist dabei die Zusammenarbeit mit den bekannten Leistungserbringern der Jugendhilfe. Wenn Leistungen über einen freien Träger ausgezahlt werden, bleibt die Steuerfreiheit bestehen, solange das Jugendamt die Mittelbewilligung prüft und sicherstellt, dass die Gelder zweckgebunden verwendet werden. Der entscheidende Punkt ist, dass die Förderung als Teil der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt und einer behördlichen Kontrolle unterliegt.
Für Einrichtungen und Dienste, die mit dem Konzept Grandparenting arbeiten, ergibt sich daraus ein klarer Handlungsrahmen. Sie können die steuerliche Behandlung ihrer Leistungen am Modell der Vollzeitpflege orientieren, solange die Betreuung tatsächlich familiennah und nicht institutionell organisiert ist. Damit wird verhindert, dass Familien, die sich sozial engagieren, durch steuerliche Unsicherheiten abgeschreckt werden. Zugleich sorgt diese Einordnung dafür, dass das Grandparenting als Teil der Jugendhilfe rechtlich abgesichert bleibt und die finanzielle Unterstützung unbürokratisch gewährt werden kann.
Grandparenting verbindet fachliche Begleitung, gelebte Solidarität und strukturelle Verantwortung. Damit solche Familien weiterhin motiviert bleiben, braucht es klare Rahmenbedingungen, die ihr Engagement anerkennen. Die steuerliche Einstufung als Beihilfe zur Förderung der Erziehung trägt dazu bei, diese Arbeit wertzuschätzen und gleichzeitig den bürokratischen Aufwand gering zu halten. So entsteht ein praxisnahes Modell, das Kinder, Eltern und aufnehmende Familien gleichermaßen stärkt.